Gültig bis zum 31.12.2023

Ab dem 01.01.2024 gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) für Lieferungen und Leistungen der NIT Services (im folgenden „NIT“)

1 Geltungsbereich
1.1 Sämtlichen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese AVB zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht widersprochen wird.

2 Umfang von Lieferungen und Leistungen, Termine
2.1 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
2.2 Die vereinbarten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur dann, wenn sämtliche Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere Mitwirkungsverpflichtungen, eingehalten werden. Anderenfalls verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn NIT die Verzögerungen zu vertreten hat.
2.3 Ein Termin gilt als eingehalten, wenn die Lieferung zu dem vereinbarten Termin zum Versand bereitgestellt war bzw. die Leistung angeboten wurde und der Besteller hiervon informiert worden ist.
2.4 Im Falle einer Verzögerung ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn NIT die Verzögerung zu vertreten hat, der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung gesetzt hat, die Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Frist nicht mehr anzunehmen, und NIT auch während der Nachfrist schuldhaft nicht liefert oder leistet.

3  Gefahrübergang, Versicherung
3.1 Ist die Lieferung termingerecht zum Versand bereitgestellt oder abgeholt worden, geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über.
3.2 Die Gefahr geht auch auf den Besteller über, wenn der Besteller in Annahmeverzug kommt.

4  Nutzungsrechte, Rechte Dritter
4.1 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung erhält der Besteller an der gelieferten bzw. in gelieferter Hardware enthaltenen Software nach vollständiger Zahlung der Vergütung ein einfaches Nutzungsrecht.
4.2 Ein Verleihen, Vermieten oder Ver­leasen der Software ist dem Besteller nicht gestattet. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich bestimmt oder im Rahmen der vertraglichen Nutzung erforderlich, darf der Besteller Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NIT nicht, auch nicht teilweise, vervielfältigen, be- und umarbeiten oder übersetzen. Er darf sie ferner nicht disassemblieren, dekompilieren, rekonstruieren oder sonstige Verfahren anwenden, um den Quellcode zu ermitteln oder sonstige Informationen über die Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen, es sei denn, diese Handlungen sind unerläßlich, um zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit der Software erforderliche Informationen zu erhalten, und diese Informationen sind dem Besteller trotz schriftlicher Anfrage nicht innerhalb angemessener Zeit von NIT zugänglich gemacht worden.
4.3 Sofern ein Dritter wegen einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten (insgesamt „Schutz­recht“) durch die von NIT erbrachten Lieferungen und Leistungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet NIT dem Besteller gegenüber wie folgt:
a) NIT wird auf ihre Kosten für den Besteller ein Recht zur vertragsgemäßen Nutzung für die Lieferungen und Leistungen erwirken. Falls dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedin­gungen nicht möglich sein sollte, wird NIT nach eigener Wahl die Lieferungen und Leistungen derart ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Schutzrecht nicht verletzende Lieferungen und Leistungen erbringen oder die Lieferungen und Leistungen rückabwickeln und die an NIT entrichtete Vergütung erstatten.
b) Die vorstehend in a) genannten Verpflichtungen von NIT bestehen nur unter der Voraussetzung, daß der Besteller NIT von Ansprüchen aus Schutzrechtsverletzungen unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzungen, einschließlich außergerichtlicher Regelungen, nur im Einvernehmen mit NIT führt.
Ein Anspruch des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn die Schutzrechtsverlet­zung aus speziellen Vorgaben des Bestellers oder darauf beruht, daß die Lieferungen und Leistungen ohne Zustimmung von NIT geändert oder zusammen mit nicht von NIT ge­lieferten Gegenständen oder Datenverarbeitungspro­grammen eingesetzt wurden und die Schutzrechtsverletzung auf genau dieser Kombination von Gegenständen oder Datenverarbeitungsprogrammen beruht.
Die vorstehend geregelten Verpflichtungen von NIT sind abschließend. Eine darüber hinausgehende Haftung ist vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer 6 ausgeschlossen. Das Recht des Bestellers zum Rück­tritt vom Vertrag bei Verschulden von NIT bleibt hiervon unberührt.

5 Gewährleistung
5.1 NIT gewährleistet, daß die Lieferungen und Leistungen den Angaben im Angebot von NIT entsprechen. Weichen Angaben in einer Auftragsbestätigung von NIT von den Angaben im Angebot ab, gelten die Angaben in der Auftragsbestätigung.
5.2 Mangelhafte Lieferungen und Leistungen sind nach Wahl von NIT unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Unerhebliche Abweichun­gen oder Beeinträchtigungen sowie nicht reproduzierbare Softwarefehler stellen keinen Mangel dar.
5.3 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen sowie die zur Korrektur versandten Vor- und Zwischenerzeugnisse stets zu prüfen. Beanstandungen von offenkundigen Mängeln sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang zulässig. Bei versteckten Mängeln, die bei einer unverzüglichen Untersuchung nicht feststellbar sind, muß die Mangelrüge spätestens 1 Jahr nach Empfang bei NIT eintreffen.
5.4 Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 12 Monaten nach Lieferung oder Leistung. Die Mängelrüge ist NIT unter Angabe der Mängel und der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich mitzuteilen.
5.5 NIT ist zur Mängelbeseitigung angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Besteller hat NIT dabei entsprechend seinen Möglichkeiten zu unterstützen. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach, ist NIT insoweit von der Gewährleistung befreit.
5.6 Schlägt die Nachbesserung, die Ersatzlieferung oder Ersatzleistung innerhalb angemessener Frist fehl, so ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.
5.7 Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen NIT und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen; Ziffer 6 (Haftung) bleibt jedoch unberührt.
6 Haftung
6.1 NIT haftet für den dem Besteller entstandenen Schaden nur, soweit NIT oder den Erfüllungsgehilfen von NIT Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6.2 NIT haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögens­schäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entferntere Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, jedoch nicht auf weniger als € 50.000. Diese Haftungsbegrenzung schränkt eine gesetzlich zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, eine Haftung für die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder eine Haftung für Beschaffenheitsgarantien nicht ein.
6.3 Haftet NIT für die Nichteinhaltung von vereinbarten Fristen oder Terminen, kann der Besteller – sofern ihm aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist – eine pauschale Verzugsentschädigung für jede volle Woche der Verspätung von 1 % bis zur Höhe von im Ganzen 5 % der Vergütung (Ziffer 8) für die von der Verspätung betroffenen Lieferungen oder Leistungen verlangen. In allen Fällen verspäteter Lieferungen oder Leistungen sind weitergehende Entschädigungsansprüche, auch nach Ablauf einer NIT gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer NIT gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
6.4 Vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 7.2 Satz 2 verjähren Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen NIT, die auf leichter Fahrlässigkeit von NIT oder den Erfüllungsgehilfen von NIT beruhen, innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen unerlaubter Handlung.
 
7 Höhere Gewalt
7.1 Im Falle höherer Gewalt haftet NIT dem Besteller gegenüber weder für Schäden noch für Verluste. Für die Dauer der höheren Gewalt bei NIT, einem ihrer Zulieferer oder Transportunternehmen verlängern sich die ver­ein­barten Lieferfristen in angemessenem Umfang.
7.2 Höhere Gewalt sind insbesondere kriegerische Handlungen von Zivil- oder Militärbehörden, gesetzliche Restriktionen, Feuer, Explosionen, Embargos, Nichterteilung von Exportgenehmigungen, Mobilisierun­gen, Aufstände, Epidemien, rechtmäßige Streiks und Aussperrungen sowie Verknappung von Rohstoffen und Energie.
 
8 Preise und Zahlungsbedingungen
8.1 Alle Preise und Vergütungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung fällig und zahlbar frei Konto. NIT ist berechtigt, Teilrechnungen für vereinbarte Teillieferungen zu stellen.
8.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, verstehen sich die Preise in Euro (EUR) und gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
8.3 Gegen Ansprüche von NIT kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
 
9 Eigentumsvorbehalt
9.1 NIT behält sich das Eigentum an Liefergegenständen bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises vor (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bereits entstandenen Forderungen.
 
10 Sonstiges
10.1 Abweichende oder ergänzende Bestimmungen sowie Nebenabreden oder Änderungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Schriftform ist durch die Verwendung von E-Mails nicht gewahrt.
10.2 Beim Export von Liefergegenständen sind die Hinweise von NIT und die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
10.3 Erfüllungsort und, soweit der Besteller Kaufmann ist, Gerichtsstand ist Münster.
10.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen ist jedoch die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 betreffend Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG).